In Spanien steuerlich ansässige Personen müssen mit dem Formular 720 eine informative Erklärung über ihr Vermögen im Ausland abgeben. Sie muss eingereicht werden, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind, d.h. wenn Sie sich während eines Kalenderjahres mehr als 183 aufeinanderfolgende Tage dort aufgehalten haben.
Alle Personen, die über mindestens 50.000 Euro in einem der drei Vermögensblöcke verfügen, auf die sich diese informative Erklärung bezieht, müssen dieses informative Muster vorlegen:
– Konten bei im Ausland ansässigen Finanzinstituten.
– Wertpapiere, Rechte, Versicherungen und Einkünfte, die im Ausland hinterlegt, verwaltet oder erzielt wurden.
– Immobilien und Rechte an Immobilien im Ausland.
Es spielt keine Rolle, ob es mehrere Inhaber solcher Konten oder Vermögenswerte gibt: Der Saldo zum 31. Dezember muss angegeben werden, ohne Begrenzung des Prozentsatzes des Eigentums des Meldepflichtigen.
Die Geldstrafen sind hoch. Im Falle einer Aufforderung durch die Verwaltung belaufen sich die Bußgelder auf 5.000 Euro pro nicht gemeldeter Angabe, mit einem Mindestbetrag von 10.000 Euro. Darüber hinaus wird die Nichtanmeldung mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 % des Gesamtbetrags geahndet.
Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof über dieses Strafsystem entschieden. Im Bericht des Anwalts heißt es, dass die vom Finanzministerium verhängten Bußgelder eindeutig unverhältnismäßig sind und gegen die Grundfreiheiten der Europäischen Union verstoßen, da die derzeitige strenge Bußgeldregelung ein Hindernis für Investitionen spanischer Unternehmen und Einzelpersonen in anderen Staaten darstellen kann.
All dies geht auf das Jahr 2015 zurück, als die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien einleitete, weil sie die Auffassung vertrat, dass die mit dieser informativen Erklärung verhängten Sanktionen unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen, nämlich die Verhinderung und Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung.
Wir wurden 2017 erneut abgemahnt, allerdings ohne Erfolg, obwohl die nationalen Gerichte in dieser Angelegenheit auf der Seite des Steuerpflichtigen gestanden hätten.
Spanien hat bereits zahlreiche Mahnungen erhalten, aber wir werden sicherlich auf das nächste Urteil des EU-Gerichtshofs warten müssen, in der Hoffnung, dass er die Schlussanträge des Generalanwalts zu formellen Sanktionen annehmen wird.

